News 15. November 2008

BVSK-Information für Autofahrer

Darf ich einen Kfz-Sachverständigen einschalten?

Der Geschädigte hat bei einem unverschuldeten Unfall ohne Einschränkung das
Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauen einzuschalten. Die
Sachverständigenkosten sind durch den gegnerischen Versicherer zu erstatten,
falls es sich nicht um einen so genannten Bagatellschaden handelt. Nach
einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist von einem
Bagatellschaden nicht auszugehen, wenn die Reparaturkosten höher als 715,00
EUR liegen.

Der Sachverständige darf auch eingeschaltet werden, falls der Versicherer
gegenüber dem Geschädigten "großzügig" darauf verzichtet hat, einen
Sachverständigen hinzuzuziehen. Aus guten Gründen geht die Rechtsprechung
davon aus, dass der Geschädigte in aller Regel gut beraten ist, bei einem
unverschuldeten Unfall nicht auf einen Sachverständigen zu verzichten.

Auch bei einem Unfall mit Teilschuld kann es sinnvoll sein, einen
Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten für den Sachverständigen
werden zumindest in Höhe der Haftungsquote durch den gegnerischen
Versicherer übernommen.

Laut BGH-Entscheidung (Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03) wird
bestätigt, dass bei Schäden über 715,00 EUR ein Sachverständiger
eingeschaltet werden darf und die Kosten hierfür stets durch den
gegnerischen Versicherer zu übernehmen sind.

Download der Testergebnisse (.pdf-Datei / 150 kb)

http://www.bvsk.de/